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Satzung des „VEB Fahrzeugfreunde“ e.V.

 

Inhalt:

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

§2 Vereinszweck

§3 Mitgliedschaft

§4 Beiträge

§5 Organe des Vereins

§6 Der Vorstand

§7 Rechnungsprüfung

§8 Die Mitgliederversammlung

§9 Satzungsänderung

§10 Beurkundung von Beschlüssen

§11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

 

 

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein trägt den Namen „VEB Fahrzeugfreunde“, er führt durch die Eintragung ins Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der Abkürzung „e.V.“.

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 06458 Selke-Aue Ortsteil Wedderstedt.

 

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Stendal eingetragen.

 

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Vereinszweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Sammlung, Erhaltung, Instandsetzung und Restauration sowie Präsentation von historischen Landmaschinen und Fahrzeugen, insbesondere solcher aus der Produktion der ehemaligen Volkseigenen Betriebe der Deutschen Demokratischen Republik.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

§3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

(2) Es steht grundsätzlich jedem der die Ziele des Vereins verfolgen will, frei Mitglied des Vereins zu werden. Ordentliches aktives Mitglied oder Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(3) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Bei Ablehnung des Antrages ist der Antragsteller berechtigt, die Mitgliederversammlung einzuberufen.

Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung auf Wunsch des Antragstellers den Aufnahmeantrag zur endgültigen Entscheidung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

(4) Die Aufnahme zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung. Bei der Abstimmung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung nötig.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder den Tod (bei juristischen Personen durch Beendigung des Bestehens).

(6) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Jahres möglich. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

(7) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahr (ohne außerordentliche Gründe) im Rückstand bleibt oder andere grobe Verstöße vorliegen, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

(8) Nach dem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinerlei Rechte oder Ansprüche mehr gegenüber dem Verein oder dem Vereinsvermögen.

 

§ 4 Beiträge

(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge.

 

(2) In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

 

(3) Die Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung fest. Zur Festlegung dieser Beitragsordnung ist eine einfache Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder nötig.

 

(4) Im Falle eines Austritts oder Ausschlusses bleibt die Fälligkeit von Beiträgen von vergangenen Mitgliedschaftsjahren bestehen. Diese ausstehenden Beiträge können vom Verein eingefordert werden.

 

(5) Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit.

 

 

§5 Organe des Vereins

 

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

(2) Die Mitarbeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich.

§6 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens acht Mitgliedern. Er muss mindestens aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassenwart und einem Schriftführer bestehen. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam gemäß §26 BGB vertretungsberechtigt.

 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Bei besonderem Anlass kann auch vor Ablauf der Frist eine Neuwahl erfolgen. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

 

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

(4) Die Einladung zu Vorstandsitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig wenn mind. 4 Mitglieder des Vorstands anwesend sind.

 

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftliche oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

 

(7) Der Kassenwart ist mit den Finanzgeschäften des Vereins betraut und verwaltet das Vereinsvermögen. Bei Einzelfallausgaben deren Wert über 200,-- (zweihundert) Euro liegen, bedarf es der Zustimmung des Vorstandes.

 

 

§7 Rechnungsprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von 5 Jahren zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch zu prüfen, diese durch ihre Unterschrift zu bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorzulegen.

Die Prüfung muss rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung durchgeführt werden, bei vorgefundenen Mängeln ist der Vorstand umgehend zu benachrichtigen.

 

 

§8 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung, welche aus allen Mitgliedern des Vereins besteht, ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

 

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, auch per Email durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mir den auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste, Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Der Mitgliederversammlung sind Jahresrechnung und Jahresbericht vorzulegen.

 

(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abstimmenden Mitglieder, soweit das Gesetz oder diese Satzung keine andere Mehrheit vorschreiben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung bei der Abgabe des Stimmrechts ist nicht zulässig.

 

(6) Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

 

(7) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn 1/3 der in der Versammlung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

 

(8) Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Dieser protokolliert die von der Versammlung gefassten Beschlüsse. Das Protokoll ist von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

 

§9 Satzungsänderung

 

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

 

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

§10 Beurkundung von Beschlüssen

 

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliedsversammlungen gefassten Beschlüssen sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

 

§11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

2) Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des, zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vereinsvermögens.

 

 

 

 

 

Wedderstedt, den 21.04.2012

 

 

 

Unterschriften

 

 

Thomas Zappe                                    Enrico Körner 

 

 

 

 

Maik Hinsche                                                  Marc Bode

 

 

 

 

Schriftführer:  Bernd Zappe

 

 
info@veb-fahrzeugfreunde.de