Satzung
des „VEB Fahrzeugfreunde“ e.V.
Inhalt:
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
§2 Vereinszweck
§3 Mitgliedschaft
§4 Beiträge
§5 Organe des Vereins
§6 Der Vorstand
§7 Rechnungsprüfung
§8 Die Mitgliederversammlung
§9 Satzungsänderung
§10 Beurkundung von Beschlüssen
§11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
§1 Name, Sitz,
Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „VEB Fahrzeugfreunde“, er
führt durch die Eintragung ins Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener
Verein“ in der Abkürzung „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 06458 Selke-Aue Ortsteil Wedderstedt.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
in Stendal eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die Sammlung, Erhaltung,
Instandsetzung und Restauration sowie Präsentation von historischen Landmaschinen
und Fahrzeugen, insbesondere solcher aus der Produktion der ehemaligen
Volkseigenen Betriebe der Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als
Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
§3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen aktiven Mitgliedern,
Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Es steht grundsätzlich jedem der die Ziele des Vereins
verfolgen will, frei Mitglied des Vereins zu werden. Ordentliches aktives
Mitglied oder Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische
Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(3) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch
eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Bei Ablehnung des Antrages ist der
Antragsteller berechtigt, die Mitgliederversammlung einzuberufen.
Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung auf
Wunsch des Antragstellers den Aufnahmeantrag zur endgültigen Entscheidung bis
zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.
(4) Die Aufnahme zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des
Vorstandes. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung. Bei der
Abstimmung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der
Mitgliederversammlung nötig.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder
den Tod (bei juristischen Personen durch Beendigung des Bestehens).
(6) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines
Jahres möglich. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
(7) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des
Vereins schwer verstoßen hat, trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahr (ohne außerordentliche
Gründe) im Rückstand bleibt oder andere grobe Verstöße vorliegen, so kann es
durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über welche die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet.
(8) Nach dem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied
keinerlei Rechte oder Ansprüche mehr gegenüber dem Verein oder dem
Vereinsvermögen.
§ 4 Beiträge
(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge.
(2) In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Beiträge
ganz oder teilweise erlassen.
(3) Die Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit legt die
Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung fest. Zur Festlegung dieser
Beitragsordnung ist eine einfache Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder nötig.
(4) Im Falle eines Austritts oder Ausschlusses bleibt die
Fälligkeit von Beiträgen von vergangenen Mitgliedschaftsjahren bestehen. Diese
ausstehenden Beiträge können vom Verein eingefordert werden.
(5) Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit.
§5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitarbeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich und
unentgeltlich.
§6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens
acht Mitgliedern. Er muss mindestens aus einem Vorsitzenden, einem
stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassenwart und einem Schriftführer bestehen.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Mindestens
zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam gemäß §26 BGB vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 5 Jahren gewählt. Bei besonderem Anlass kann auch vor Ablauf der
Frist eine Neuwahl erfolgen. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist
möglich. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung in einem
besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte
des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand
kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer
bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzzungen des Vorstandes mit beratender
Stimme teilzunehmen.
(4) Die Einladung zu Vorstandsitzungen erfolgt durch den
Vorsitzenden. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig wenn mind. 4 Mitglieder
des Vorstands anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit
auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder
fernmündlich erklären. Schriftliche oder fernmündlich gefasste
Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
(7) Der Kassenwart ist mit den Finanzgeschäften des Vereins
betraut und verwaltet das Vereinsvermögen. Bei Einzelfallausgaben deren Wert
über 200,-- (zweihundert) Euro liegen, bedarf es der Zustimmung des Vorstandes.
§7 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der
stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von 5 Jahren zwei Rechnungsprüfer.
Die Rechnungsprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege
sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch zu prüfen, diese durch ihre Unterschrift
zu bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorzulegen.
Die Prüfung muss rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung
durchgeführt werden, bei vorgefundenen Mängeln ist der Vorstand umgehend zu
benachrichtigen.
§8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung, welche aus allen Mitgliedern
des Vereins besteht, ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung
von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
schriftlich, auch per Email durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer
Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung. Die Frist beginnt mir den auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste, Beschluss fassende
Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte
Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen
wurden. Der Mitgliederversammlung sind Jahresrechnung und Jahresbericht
vorzulegen.
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
wird als beschlussfähig anerkannt. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die
Mehrheit der abstimmenden Mitglieder, soweit das Gesetz oder diese Satzung
keine andere Mehrheit vorschreiben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine
Vertretung bei der Abgabe des Stimmrechts ist nicht zulässig.
(6) Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend
beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
(7) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn 1/3 der in der
Versammlung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
(8) Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
Dieser protokolliert die von der Versammlung gefassten Beschlüsse. Das
Protokoll ist von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden
Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich
aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
schriftlich mitgeteilt werden.
§10 Beurkundung von
Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliedsversammlungen gefassten
Beschlüssen sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§11 Auflösung des
Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4
Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst werden.
2) Bei Auflösung des Vereins entscheidet die
Mitgliederversammlung über die Verwendung des, zu diesem Zeitpunkt vorhandenen
Vereinsvermögens.
Wedderstedt, den 21.04.2012
Unterschriften
Thomas Zappe Enrico
Körner
Maik Hinsche Marc
Bode
Schriftführer: Bernd
Zappe